Häufig gestellte Fragen

Ja, Anerkennungen im Aufnahmeprüfungsverfahren sind möglich.

Genauere Informationen zur Regelung der Anerkennung von Teilen der Aufnahmeprüfung finden Sie in der Aufnahmeprüfungsordnung.

Nein, die Anerkennung von Abschlussprüfungen ist nicht möglich.

Nein, wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten werden nicht anerkannt. Für jedes Studium muss eine eigene Abschlussarbeit verfasst werden.

Bereits absolvierte Lehrveranstaltungen werden anerkannt und können nicht doppelt belegt werden. Die Einstufung erfolgt grundsätzlich in das erste Semester.

Eine Studienverkürzung um maximal die Hälfte der regulären Studiendauer ist auf Antrag der/des Studierenden möglich, sofern alle für den Abschluss notwendigen Prüfungsleistungen sowie eine Bestätigung der/des ZKF-Lehrenden und des zuständigen Institutsdirektors vorliegen.

Die entsprechende aliquote Anerkennung in den praktischen Lehrveranstaltungen (z.B. Ensemble, Orchester) ist vorzunehmen.

Einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen können für das jeweilige Studium nach Maßgabe der Gleichwertigkeit zur Anerkennung herangezogen werden. Vorzulegen sind offizielle Nachweise über Art, Umfang/Dauer und Ausmaß der Tätigkeit (wie z.B. Arbeitsvertrag, etc.).

Künstlerische Tätigkeiten außerhalb der Universität können für das jeweilige Studium anerkannt werden, sofern sie gleichwertig mit den Lehrveranstaltungen / Prüfungen des Curriculums sind.

Vorzulegen sind offizielle Nachweise über Art, Umfang/Dauer und Ausmaß der Tätigkeit (wie z.B. Orchestervertrag, Programmheft, etc.).

Während der Beurlaubung ist eine Anerkennung von Prüfungen ausgeschlossen, da diese als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden Prüfung gilt. Anträge auf Anerkennung von Prüfungen können daher frühestens in dem der Beurlaubung nachfolgenden Semester gestellt werden.