Rechtliche Grundlagen

Auszug aus dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020

§ 12. Studienrechtliche Mindestanforderungen

(1) In den Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

[…]

4. Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen; […]

Als akkreditierte Hochschule im tertiären Bildungsbereich bekennt sich die Anton Bruckner Privatuniversität zur Anerkennung formaler, nicht-formaler und informeller Kompetenzen. Die Bedeutung dieses Grundverständnisses ist vor allem im Bereich der Künste wesentlich, da hier unterschiedlichste Formen von Vorkenntnissen und häufig auch nicht-formaler Ausbildung eine wesentliche Rolle spielen und somit auch die Anerkennung verschiedenster Formen erbrachter Leistungen im Kernprozess Lehre unter Berücksichtigung der Qualitätssicherung wesentlich ist. Dafür wurden verschiedene Elemente im Prozess der Qualitätssicherung curricular und non-curricular implementiert.

Regelungen an der Anton Bruckner Privatuniversität

Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudien
(Anlage 7 der Satzung der ABPU):

§ 19 Anerkennung von Prüfungen

(1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des Studierenden von der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(2) Darüber hinaus kann die oder der Vorsitzende der Studienkommission abgelegte Prüfungen an anderen in- und ausländischen Bildungseinrichtungen anerkennen, wenn sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(3) Die an einer inländischen Universität oder Hochschule oder an einer Universität oder Hochschule der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können von der Studienkommission generell festgelegt werden.

(4) Nicht oder nur teilweise anrechenbar sind Lehrveranstaltungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung in den zentralen künstlerischen Fächern stehen. Diesbezügliche Regelungen sind von der Studienkommission zu treffen.

(5) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können von der Studienkommission generell festgelegt werden.

(6) Tätigkeiten an Institutionen außerhalb der Anton Bruckner Privatuniversität, die eine hochwertige Berufsvorbildung vermitteln, können entsprechend der Art und des Umfangs der Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des Studierenden als Prüfung anerkannt werden.

(7) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist festzustellen, welche der geplanten ausländischen Prüfungen den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(8) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung.

(9) Im Rahmen eines außerordentlichen Studiums abgelegte und positiv beurteilte Prüfungen sind für ordentliche Studien anrechenbar.

Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung des künstlerisch-wissenschaftlichen Promotionsstudiums (Anlage 8 der Satzung der ABPU) bzw. der Studien- und Prüfungsordnung des wissenschaftlichen Promotionsstudiums (Anlage 9 der Satzung der ABPU):

§ 17 Anerkennung von Prüfungen

(1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, sind auf Antrag der oder des Studierenden von der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(2) Darüber hinaus kann die oder der Vorsitzende der Studienkommission abgelegte Prüfungen an anderen in- und ausländischen Bildungseinrichtungen anerkennen, wenn sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(3) Die an einer inländischen Universität oder Hochschule oder an einer Universität oder Hochschule der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können von der Studienkommission generell festgelegt werden.

(4) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können von der Studienkommission generell festgelegt werden.

(5) Tätigkeiten an Institutionen außerhalb der Anton Bruckner Privatuniversität, die eine hochwertige Berufsvorbildung vermitteln, können entsprechend der Art und des Umfangs der Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des Studierenden als Prüfung anerkannt werden.

(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist festzustellen, welche der geplanten ausländischen Prüfungen den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung.

(8) Im Rahmen eines außerordentlichen Studiums abgelegte und positiv beurteilte Prüfungen sind für ordentliche Studien anrechenbar.

Anerkennungen im Aufnahmeprüfungsverfahren siehe Punkt IV. Häufig gestellte Fragen.

Nicht anerkennbare Lehrveranstaltungen in Bachelor- und Masterstudiengängen laut Beschluss der Studienkommission sind:

im Studium „Pädagogischer Bachelor“ (PBA)

  • Elementares Musizieren
  • Elementares Musizieren – Inklusive Pädagogik
  • Pädagogisches Laboratorium
  • Hospitation Musikschule
  • Praktikum Musikschule

im Studium „Pädagogischer Master“ (PMA)

  • Reflexion Pädagogischer Praxis 01, 02