Ausbildungsvertrag

1. Allgemeines

Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Akte des Privatrechts (§ 3 Abs 5 Privatuniversitätengesetz - PUG, BGBl I 74/2011 idgF). Die Unterzeichnung des schriftlichen Ausbildungsvertrags stellt eine Zulassungsvoraussetzung zum gewünschten Studium dar. Gemäß § 17 Abs 1 lit. l Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO) sind Informationen über die allgemeinen Bedingungen für die abzuschließenden Ausbildungsverträge öffentlich zugänglich zu machen.

Der Ausbildungsvertrag fällt unter keine der Vertragstypen des ABGB; auf der Basis der privatrechtlichen Vertrags- und Formfreiheit handelt es sich daher um einen Vertrag sui generis, jedenfalls aber um ein Dauerschuldverhältnis. Als Verbrauchergeschäft zwischen Unternehmer (Privatuniversität) und Konsument (Studierenden) unterliegt der Ausbildungsvertrag darüber hinaus den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG, BGBl 1979/140 idgF).

Neben dem Ausbildungsvertrag selbst bestehen auch generelle Regelungen, die in das Vertragsverhältnis einzubeziehen sind. Dazu zählen neben einschlägigen Satzungsbestandteilen (Prüfungsordnung) auch das Curriculum, die Haus-, Bibliotheks- und sonstige Benützungsordnungen.

 

2. Hauptleistungen

Hauptleistungen der Privatuniversität sind das Erbringen des Unterrichts auf Universitätsniveau, die Ermöglichung des Studienabschlusses in der festgelegten Studienzeit (ein konkreter Studienerfolg wird jedoch nicht geschuldet) sowie die Zurverfügungstellung der dazu notwendigen Ressourcen. Auf der anderen Seite des synallagmatischen Vertrages haben die Studierenden die Verpflichtung zur Entrichtung des Studienbeitrags sowie zum ordentlichen Betreiben des Studiums - unter Einhaltung der einschlägigen studienrechtlichen Bestimmungen, dh insbesondere der regelmäßigen Teilnahme am Unterricht - und der Verfassung der notwendigen wissenschaftlichen Arbeiten.

 

3. Formalbestandteile und Nebenleistungen

Neben den Hauptleistungen enthält der Ausbildungsvertrag u.a. Regelungen zu folgenden Punkten:

  • Vertragspartner: Der Ausbildungsvertrag wird zwischen der juristischen Person  Privatuniversität und der/dem Studierenden geschlossen, bei Minderjährigen (etwa im künstlerischen Bereich, wo eine Reifeprüfung regelmäßig keine Zulassungsvoraussetzung darstellt) vertreten durch den gesetzlichen Vertreter.
  • Studienrichtung
  • Verwendung automationsunterstützt verarbeiteter Daten / Datenschutz
  • Einhaltung der Ordnungsvorschriften (Haus-, Bibliotheks- und sonstige Benützungsordnungen)
  • Beendigung des Ausbildungsvertrages: Das Dauerschuldverhältnis kann durch Ablauf der vereinbarten Zeit, einvernehmliche Auflösung oder Kündigung erfolgen, wobei Kündigungsgründe einerseits gesetzlich zwingend vorgesehen sind, darüber hinaus auch weitere Gründe vertraglich individuell vereinbart werden können. Mögliche vorzeitige Beendigungsgründe wären der Abbruch des Studiums durch die/den Studierenden oder die Beendigung wegen mangelndem Studienerfolg.
  • Schlussbestimmungen: Schriftlichkeitsgebot, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Ort und Datum des Vertragsschlusses, etc.