Anerkennungs- und Anrechungsverfahren

Anträge auf Anerkennung von Prüfungen sind mit dem entsprechenden Formular entweder schriftlich oder per E-Mail (anerkennungbruckneruniat) an die/den Vorsitzende*n der Studienkommission zu richten.

Zum Antragsformular

Dem Antrag sind jeweils beizulegen:

  • die jeweiligen Einzelzeugnisse (bzw. eine vollständige Fächer- und Notenübersicht/Transcript of Records) samt Angaben zu Lehrveranstaltungstitel, Prüfungsdatum, Prüfungsnote, SWS/ECTS und einer offiziellen Inhaltsbeschreibung der jeweiligen Lehrveranstaltung.
  • Bei ausländischen Unterlagen muss neben dem jeweiligen Original eine beglaubigte Übersetzung der Dokumente in Deutsch oder Englisch beigefügt werden.
  • Bestätigung der Institution über Ausmaß und Zeitraum der außeruniversitären Beschäftigung

Ein zentrales Element des Anerkennungsverfahrens ist die Feststellung der Gleichwertigkeit. Hierbei werden zwei verschiedene Prüfungen einander gegenübergestellt und beurteilt, ob deren Ungleichheit derart gering ist, dass sie sich nicht qualitätsmindernd auf die Anerkennung auswirkt. Die diesbezüglich vom VwGH ausgearbeiteten Grundsätze helfen bei der Abwägung:

Gemäß dem Erkenntnis des VwGH zum § 59 Abs 1 UniStG 1997 (außer Kraft) vom 21.02.2001, 98/12/0177, ist unter Bedachtnahme der geltenden studienrechtlichen Vorschriften zu erforschen, „welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird“. Dieser vom VwGH in ständiger Rechtsprechung auch zu § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG) wiederholte Leitsatz wird zur Auslegung auch auf die Anerkennungsverfahren an der ABPU angewandt. Aus diesem Leitsatz lassen sich drei wesentliche Kriterien für die Gleichwertigkeitsprüfung ableiten:

  • Inhalt der Prüfungsanforderungen
    (Abdeckung aller relevanten Themenbereiche in der gleichen Intensität und Tiefe, auf gleiche Lernergebnisse ausgerichtet)
  • Umfang der Prüfungsanforderungen:
    (grundsätzlich gleich viele oder mehr ECTS-Punkte als die gewünschte Lehrveranstaltung; geringfügige Unterschreitungen – bis zu max. 10 % – möglich)
  • Prüfmethode

Um eine positive Anerkennung zu erreichen, müssen alle drei Bereiche hinreichend übereinstimmen.

Als Prüfungen können nicht nur andere Prüfungen, sondern auch außeruniversitäre wissenschaftliche Tätigkeiten und außeruniversitäre künstlerische Tätigkeiten anerkannt werden, sofern die normierten Gleichwertigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Es kann sich dabei auch um Tätigkeiten handeln, die die Studierenden vor ihrer Zulassung zu einem Studium erbracht haben (vgl zur entsprechenden Regelung des UniStG  ErlRV 588 BlgNR 20. GP 91).

Zuständiges Organ ist die/der Vorsitzende der Studienkommission (§ 11 Abs. 4 lit. d Satzung). Sie/er entscheidet über den Antrag auf Anerkennung in der Regel innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der vollständigen Unterlagen.

Die/der Antragsteller*in wird per E-Mail über die getroffene Entscheidung informiert.

Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung.

Gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden der Studienkommission ist die Berufung an die Studienkommission zulässig (§ 11 Abs. 5 der Satzung). Mit Einbringung der Berufung geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Studienkommission als Kollegialorgan über. Die Studienkommission entscheidet in der Regel in der nächsten Sitzung über Ihre Berufung.

Nach Erschöpfung des Instanzenzugs sind Studierende zur Streitbeilegung gezwungen, den Zivilrechtsweg einzuschlagen und ihre Forderungen (in diesem Fall: die Anerkennung hochschulischer oder außerhochschulischer Leistungen) als Mängel in der Leistungserfüllung des Ausbildungsvertrags vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (§ 11 Abs. 1 PrivHG). Zwischen der/dem Studierenden und der Privatuniversität entsteht ein dem Prinzip der Privatautonomie unterliegendes Dauerschuldverhältnis. sind folglich ausschließlich gerichtlich geltend zu machen.  Zwar sehen die Prüfungsordnungen mancher Privatuniversitäten einen innerorganisatorischen „Quasi-Instanzenzug“ zur Überprüfung der Anerkennungsentscheidung angelehnt an Regelungen im UG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle vor – ein rechtliches Unding, da hier in einem privatrechtlich geregelten Bereich eine Art Verwaltungsverfahren abgeführt wird. Nach Erschöpfung eines solchen allfälligen privatuniversitären „Instanzenzugs“ sind Studierende zur Streitbeilegung jedenfalls gezwungen, den Zivilrechtsweg einzuschlagen und ihre Forderungen vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen. Dies gilt auch für die Nichtanerkennung anerkennungswürdiger hochschulischer oder außerhochschulischer Leistungen von Studierenden an Privatuniversitäten.