Neue Regelungen an der ABPU ab 22. November

Ab Montag, 22. November 2021 gilt ein bundesweiter Lockdown, derzeit begrenzt auf maximal 20 Tage (d.h. bis voraussichtlich inklusive 12. Dezember). Für die Zeit während des Lockdowns hat die Anton Bruckner Privatuniversität eine neue Regelungen beschlossen, um den Universitätsbetrieb möglichst aufrechtzuerhalten.

Die damit verbundenen wichtigsten Maßnahmen an der Anton Bruckner Privatuniversität sind:

  • Betreten des Universitätsgebäude ausschließlich mit 2GPlus Nachweis. Das heißt: Zusätzlich zum Geimpft- oder Genesen-Nachweis muss ein gültiger PCR-Test nicht älter als 72 Stunden nach Probenabnahme vorgelegt werden
     
  • Lehr- und Forschungsaktivitäten so weit als möglich digital
     
  • An Sonn- und Feiertagen ist das Universitätsgebäude ausnahmslos geschlossen

Wenn Sie positiv auf COVID-19 getestet wurden bzw. wenn Sie ein Verdachtsfall sind, informieren Sie bitte umgehend die Universität per Mail an coronameldung@bruckneruni.at

Wir appellieren an Sie, alle Angebote in Apotheken und offiziellen Teststellen, besonders aber auch das Angebot von „Alles Gurgelt“ anzunehmen. Nähere Informationen zu den Gratis-PCR-Testungen in Apotheken finden Sie hier.

FFP2-Maskenpflicht auf allen öffentlichen Verkehrsflächen und in allen Lehrveranstaltungen soweit möglich.


Universitätsöffnung & Registrierung

  • Die Universität bleibt zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet: Mo-Fr 07:00 bis 21:30 Uhr Sa 07:00 bis 16:30 Uhr (Sonn- und Feiertags geschlossen). Freischaltungen von Lehrenden und Studierenden für Abende und Wochenenden werden ausnahmslos widerrufen. An Sonn- und Feiertagen ist das Gebäude geschlossen.
  • Der Zutritt wird wird für alle Studierenden, Lehrenden, Mitarbeiter*innen und Externe auf „2G Plus“ beschränkt. Zusätzlich zum Geimpft- oder Genesen-Nachweis muss ein gültiger PCR-Test vorgelegt werden.
  • Zutritt nur über Haupteingang
  • „Alles Gurgelt“ bleibt bis auf Weiteres an der ABPU, die Tests werden einmal täglich abgeholt.
  • Die generelle FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen
  • Zutrittskontrolle bleibt weiterhin aufrecht
  • Registrierungspflicht Raumnutzung: Zusätzlich verpflichtende Eintragung in Raumlisten an den Türen

Hinweis zu 2G Plus:
Ausnahmslos ist ab 22. November der Zutritt nur mit Impf- oder Genesungsnachweis lt. nachstehenden Kriterien UND einem negativen PCR Nachweis möglich.

  • Impfnachweis
    • a) Immunisierung durch zwei Teilimpfungen: Nach Erhalt der Zweitimpfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises 360 Tage und es müssen mindestens 14 Tage zwischen den beiden Impfungen verstrichen sein.
    • b) Immunisierung durch eine Impfung: Ab dem 22. Tag nach der Impfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage.
    • c) Immunisierung durch Impfung von Genesenen: Sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorlag oder zum Zeitpunkt der Impfung bereits ein Nachweis auf neutralisierende Antikörper vorliegt, gilt der Impfnachweis bereits ab dem Zeitpunkt der Erstimpfung mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 für 360 Tage.
    • d) Weitere Impfungen: Nach Erhalt einer weiteren Impfung beträgt die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises weitere 360 Tage. Zwischen der in a) und c) genannten Impfung und einer Auffrischung („Booster) müssen mindestens 120 Tage liegen, zwischen der in b) genannten Impfung und einer Auffrischung („Booster“) mindestens 14 Tage.
  • Genesungsnachweis: Eine ärztliche Bestätigung ist für 180 Tage nach einer abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2 gültig. Diese muss molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) nachgewiesen worden sein. Ein behördlicher Absonderungsbescheid ist ebenfalls für 180 Tage gültig.
  • Negativer PCR-Test: Abnahme nicht älter als 72 Stunden.


Lehre & Forschung

  • Alle Lehr- und Forschungsaktivitäten, die in den digitalen Raum verlegt werden können, müssen digital stattfinden
  • Nicht substituierbarer Unterricht kann weiter vor Ort angeboten werden, allerdings nur unter der „2G Plus“ Regel:
    • Ungeimpfte Lehrende müssen alle Lehre in den digitalen Raum verlegen.
    • Für ungeimpfte Studierende müssen Hybrid- oder Digitalformate entwickelt werden.

Gremien

  • Größere Sitzungen sind, wenn möglich, hybrid abzuhalten.


Veranstaltungen

  • Alle Veranstaltungen bis 17.12. sind für die Öffentlichkeit abgesagt. Streaming-Angebote ohne Publikum sind individuell mit dem Studiendekanat und dem Rektorat abzustimmen.


Serviceeinheiten

  • Die Bibliothek bleibt offen; es gilt FFP2-Maskenpflicht auch im Lesesaal. Details hierzu sind bitte der Webseite zu entnehmen.
  • Alle ungeimpften Mitarbeiter*innen sind ab 22.11. bis zum Ende des Lockdowns zum Homeoffice verpflichtet
  • Die Universitätsverwaltung arbeitet im erarbeiteten Schichtplan in Präsenz oder im Homeoffice; darüber hinausgehende Homeoffice-Regelungen können für den Zeitraum des Lockdowns kurzfristig individuell mit der Universitätsdirektion vereinbart werden.
  • Das Präsidium bleibt in überwiegender Präsenz, ebenfalls mit 2G Plus.
  • Das Bistro ist als Gastronomiebetrieb geschlossen.
COVID-19